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Düngung im Frühjahr 2025

Die Dünge-Saison 2025 startet und wir geben Ihnen die aktuellen Informationen an die Hand, damit Sie gut in die Saison starten können.

Ab dem 01. Februar endet die Sperrfrist für N- und P- haltige Düngemittel.

Nach der Dünge Verordnung (DüV) müssen Sie vor der Ausbringung von wesentlichen Mengen an Stickstoff (ab 50 kg/ha) und Phosphat (ab 30 kg/ha) eine Bedarfsermittlung durchführen.

Die Phosphatgehalte können dem Ergebnis der Grundbodenuntersuchung entnommen werden. Die Grundbodenuntersuchung ist auf allen Schlägen - größer ein ha - im Rhythmus von 6 Jahren durchzuführen. Wir empfehlen zur Berechnung der P-Menge das online Programm „Düngung BW“. Mit dem gleichen Programm kann auch der N – Bedarf für die einzelnen Kulturen berechnet werden. Für die Betriebe, die vor der Veröffentlichung der diesjährigen N-min Werte eine Düngung durchführen wollen, muss vorab eine N – Bedarfsberechnung erstellt werden. Dafür hat das LTZ die langjährigen N-min Werte veröffentlicht. Anbei sind die entsprechenden Zahlen beigefügt.  

Eine Anpassung an die tatsächlichen N-min Werte ist nur dann zwingend erforderlich, wenn die N-min Werte die Werte aus der Vorabermittlung um mehr als 10 kg N/ha übersteigen. Das Ziehen von eigenen Nmin-Proben erleichtert die Dokumentation.

Beachten Sie die besonderen Auflagen in den roten und gelben Gebieten sowie im Wasserschutz.  

NEU: Verkürzte Einarbeitungszeit bei Gülleausbringung auf unbestelltem Ackerland

Auf unbestelltem Ackerland müssen organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N sowie Harnstoff ab dem 01.02.2025 unmittelbar jedoch spätestens eine Stunde nach der Aufbringung eingearbeitet werden.

NEU: Bodennahe Gülleausbringung auf Grünland

Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärreste auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Damit kann die Stickstoff-Effizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen gesteigert werden. Breitverteilung ist im Grünland ab 2025 bis auf zu genehmigende Ausnahmen nicht mehr zulässig. Eine Übersicht über die zu genehmigenden Ausnahmen sind in einer Übersicht auf der Homepage des LTZ unter https://ltz.landwirtschaft-bw.de/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Duengung in dem Sonderbereich bodennahe Gülleausbringung abrufbar. 

Die DüV sieht in diesem Fall keine Möglichkeit für eine landesweite Regelung vor. Im Landkreis Karlsruhe und im Stadtkreis Karlsruhe sind Ausnahmen auf Grundlage eines Einzelantrags, welchen Sie beim Landwirtschaftsamt Karlsruhe zur Prüfung vorlegen können. Sämtliche Ausnahmegenehmigungen sind zunächst längstens zwei Jahre befristet. Darüber hinaus können diese mit zusätzlichen Auflagen versehen werden, um die regionaltypische Gegebenheiten und Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen, wie beispielsweise einer Begrenzung der Aufbringungsmenge, erweiterte Gewässerabstände oder Abstandsregelungen zu schützenswerten natürlichen Lebensräumen. 

Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich an:

Herr Wolfgang Ibach
Telefon: 0721 - 936 - 89 020
E-Mail: wolfgang.ibach@landratsamt-karlsruhe.de



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