Am 22. Mai 2024 haben sich der Bund und die Länder im Rahmen einer Sonder-Agrarministerkonferenz darauf geeinigt, dass in
Deutschland erst ab dem Antragsjahr 2025 die im Rahmen von GLÖZ 8 vorgesehene Pflicht zur Vorhaltung nichtproduktiver Flächen (4
% der Ackerfläche) ersatzlos entfallen wird.
Für das Jahr 2024 gelten weiterhin die Regelungen der 2. GAPAusnV vom 17.04.2024.
Diese regelt, dass der Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen auch über den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und/oder
den Anbau von Zwischenfrüchten erbracht werden kann. In FIONA erfolgte daraufhin eine entsprechende Anpassung der Fehlermeldungen.
(Auszug Pressemitteilung)
Das hat zur Folge, dass einige Anträge in FIONA 2024 nun fehlerhaft geworden sind und korrigiert werden
müssen.
Bitte prüfen Sie dazu Ihr Fehlerprotokoll in FIONA erneut.
Wenn Sie die Fehlermeldungen 22-11 oder 15-20 haben, müssen Sie auf diesen Flächen entscheiden, ob Sie den GLÖZ 8 Code oder
den Code ÖR 1a / ÖR 1b bzw. ÖR 6 beibehalten oder löschen wollen.
Es müssen 4 % Ihrer Ackerflächen mit dem GLÖZ Code 8 versehen sein. Auf den restlichen Flächen können Sie den
jeweiligen ÖR-Code belassen.
Eine nachträgliche Kennzeichnung eines Schlages für die Erfüllung der GLÖZ 8 Verpflichtung nach dem 15. Mai 2024 ist
bis einschließlich 30. September 2024 zulässig, sofern der Schlag alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Bitte denken Sie daran, nach erfolgter Fehlerbereinigung, den Antrag erneut einzureichen.