Pflanzenschutzgerätekontrolle
Mit der neuen Pflanzenschutzgeräteverordnung, die am 06.07.2013 in Kraft getreten ist, gelten neue Prüfintervalle.
Die Zeitabstände zwischen den Prüfungen verlängern sich nun von vier auf sechs Kalenderhalbjahre. Für alle Geräte, die vor dem 06.07.2013 geprüft wurden, gilt die Prüfplakete 1 Jahr länger als angegeben (z.B. Prüfplakette 2. Halbjahr 2013 - zu prüfen bis 2. Halbjahr 2014).
Neugeräte müssen, wie bisher, innerhalb der ersten 6 Monate nach Gebrauch zur Kontrolle.
Alle Pflanzenschutzgeräte, die bisher nicht der Prüfpflicht unterlagen (z.B. Karrenspritzen, stationäre Pflanzenschutzgeräte) sind bis Ende des 1. Halbjahres 2016 einer Geräteprüfung zu unterziehen.
Stationäre und mobile Beizgeräte, Granualtstreugeräte, vom Schlepper getragene oder von einer Person geschobene bzw. gezogene Streichgeräte sowie Bodenentseuchungsgeräte sind erstmalig bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
Von der Prüfpflicht ausgenommen sind nur Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streich- oder Spritzgeräte mit Rotationsstäubern, handbetätigte Rückenspritzgeräte, motorbetriebene Rückenspritz- oder Rückensprühgeräte.