In Baden-Württemberg sind Wildschäden durch Schalenwild (z. B. Rehwild, Schwarzwild) oder Wildkaninchen ersatzpflichtig. Darüber hinaus gibt es in Baden-Württemberg auch spezielle Regelungen für Sachschäden, die durch den Luchs verursacht wurden.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf alle Schäden, die durch das Wild selbst verursacht werden. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht nach der Art des Schadens – ob durchwühlter Garten, beschädigte Feldfrüchte oder zerstörte Zäune: Der Anspruch auf Ersatz besteht grundsätzlich. Der Ersatzanspruch umfasst sowohl den unmittelbaren Substanzschaden – etwa zerstörte Pflanzen oder durchwühlte Erde – als auch den entgangenen Ertrag bei landwirtschaftlichen Flächen.
Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht zwingend identisch mit dem Jagdpächter oder dem Eigentümer des Grundstücks. In Eigenjagdbezirken ist der Grundeigentümer selbst jagdausübungsberechtigt, sofern er die Jagd nicht verpachtet hat. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegt das Jagdrecht bei der Jagdgenossenschaft, die aus den Eigentümern der zum Bezirk gehörenden Grundstücke besteht. Häufig wird die Jagd jedoch an Dritte verpachtet, und dann stellt sich die Frage, ob der Pächter oder die Jagdgenossenschaft haftet.
Schadensanmeldung/Verfahren
Wildschaden, der durch Schalenwild, durch Wildkaninchen oder durch eine vertraglich vereinbarte Wildart verursacht wird, ist von der Jagdgenossenschaft beziehungsweise dem den Wildschaden übernehmenden Jagdpächter zu ersetzen.
Der Schadensersatzanspruch bei Wildschaden ist bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Die Anmeldung soll den Ersatzpflichtigen bezeichnen, Angaben zum Ort und zur Art des Schadens enthalten und den geltend gemachten Schaden beziffern.
Die Gemeinde bescheinigt die Schadensanmeldung und gibt diese dem Ersatzpflichtigen bekannt.
Mit der Bescheinigung soll auf die von der unteren Jagdbehörde anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hingewiesen werden.
Zu beachtende Fristen:
- Meldung binnen einer Woche nach Kenntnis oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt.
- Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich zum 15. Mai angemeldet wird.
Wildschadensermittlung
Idealerweise einigen sich Landwirt und Jagdgenossenschaft bzw. Jagdpächter über die entstandene Höhe des Schadens. Bei Uneinigkeit über Umfang und Höhe des Wildschadens kann die Gemeinde auf Antrag des geschädigten Landwirts oder des Jagdpächters auf Kosten des Antragstellers einen Wildschadensschätzer hinzuziehen, der dann im Rahmen eines Ortstermins den Schaden zu ermitteln und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat.
Wege der Schadensermittlung:
- Anerkannte Wildschadensschätzer im Landkreis Karlsruhe / Stadtkreis Karlsruhe
- Online-Tool zur Wildschadensermittlung im Grünland
- Wildschaden-Aufnahmebogen
- LBV Schätzrahmen zur Ermittlung von Schadensersatzansprüchen bei Wildschäden (2026)
- LBV Schätzrahmen zur Ermittlung von Schadensersatzansprüchen bei Wildschäden im Weinbau (2022)
Sonderfall: Gerichtliches Beweissicherungsverfahren
Wenn der geschädigte Landwirt von vornherein damit rechnen muss, dass sich der zum Ersatz Verpflichtete massiv gegen seine Inanspruchnahme zur Wehr setzen wird, kann er ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einleiten. Die Zuständigkeit bei Streitigkeiten wegen Wildschadens liegt ausschließlich beim Amtsgericht, das heißt, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
In diesem Beweissicherungsverfahren sollte im Zweifel nicht nur der Jagdpächter, sondern, wenn die Jagdgenossenschaft mithaftet, auch die Jagdgenossenschaft mit einbezogen werden. Das Verfahren kann relativ schnell nach Entdeckung des Schadens eingeleitet werden. Die Kosten sind allerdings verhältnismäßig hoch, so dass dieses Verfahren bei Bagatellschäden nicht sinnvoll erscheint.
Im Rahmen dieses Beweissicherungsverfahrens wird der Wildschaden dann durch einen vom Gericht bestellten Gutachter erhoben und festgestellt und ist grundsätzlich für alle beteiligten Parteien verbindlich. Ob sich an das gerichtliche Beweissicherungsverfahren ein streitiges Verfahren anschließt, hängt letztlich von den betroffenen Parteien ab. Einigen sie sich, ist kein streitiges Verfahren mehr notwendig, ansonsten ist das Klageverfahren einzuleiten. Nach wie vor sollte aber die gütliche Einigung zwischen den Parteien, so wie bisher auch, im Vordergrund stehen und das gerichtliche Verfahren hoffentlich nur in Ausnahmefällen eingeleitet werden müssen.
Weinbau
Im Weinbau gelten keine Anforderungen an die Herstellung von Schutzmaßnahmen. Wildschäden an Weinbergen sind zu ersetzen, auch wenn Schutzvorrichtungen zur Abwehr des Schadens nicht errichtet sind.
Dennoch können auch in Weinbergen Schadensumfang und Schadenshöhe durch Schutzmaßnahmen oft deutlich reduziert werden. Hierbei ist eine feste Einzäunung die sicherste aber auch die teuerste Schutzmaßmaßnahme. Auch das Öffnen und Schließen des Zaunes zum Befahren und Betreten der Anlage ist sehr zeitaufwendig. Zum Schutz gegen Schwarzwild ist ein sachgerecht errichteter Elektrozaun eine sehr gute Hilfe.
Um frisch gepflanzte Reben und Junganlagen zu schützen, eignen sich Rebschutzhüllen. Die Schadensverhütung durch Abschreckung mit verschiedenen Hilfsmitteln (Bändern, CDs) ist nur von geringer Wirkung. Dagegen hat sich die akustische Vogelabwehr sehr gut bewährt. Die Wirkung von Vergrämungsmitteln, d.h. Geruchstoffe, die die Wildtiere vom Fraß abhalten sollen, ist umstritten. Sie könnten allenfalls im Frühjahr eingesetzt werden. Zur Zeit der Taubenreife besteht die Gefahr, dass die Trauben den Geruch annehmen und dann nicht mehr verwertbar sind. Mehrere Zulassungen bzw. Genehmigungen von Vergrämungsmitteln gibt es für Forst- und Obstbaukulturen, für den Weinbau ist im Moment nur Schaffett gegen Rehwild zugelassen. (Angaben zum Weinbau aus „Wildschäden im Weinbau“, April 2024, Hans-Christoph Schiefer; modifiziert)
Mais
Laut neuem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz ist Wildschaden in Maiskulturen nur zu 80 von 100 Prozent zu ersetzen, wenn der Landwirt nicht nachweisen kann, dass er die üblichen und allgemein zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat. Welche Maßnahmen dies sein können, ist weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung beschrieben. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Maßnahmen wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann, in Betracht kämen. Eine Pflicht zur Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen (zum Beispiel das Aufstellen eines Elektrozauns) ist für den Landwirt damit aber nach Ansicht des Landesbauernverbandes (LBV) nicht verbunden.
Sonderkulturen
Wildschäden an Sonderkulturen (wie z. B. Obstgärten, Gärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen mit Nichthauptbaumarten, Garten- oder hochwertige Handelsgewächse, bei denen übliche Schutzvorrichtungen unterblieben sind) sind nicht ersatzpflichtig, wenn die Herstellung von üblichen Schutzmaßnahmen unterblieben ist.
Als übliche Schutzvorrichtungen gelten derzeit wilddichte Zäune mit ausreichender Standsicherheit und einer Mindesthöhe von z. B. 1,50 m bei Reh- und Schwarzwild.
Weitere Informationen zur Minderung und Verhinderung von Wildschäden durch Schwarzwild finden Sie auch unter: https://lazbw.landwirtschaft-bw.de
Streuobst
Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen Streuobstwiese und Sonderkultur/Garten:
Sofern Streuobstwiesen nicht wie Grünland genutzt werden und auf ihnen regelmäßig mehr als 150 Obstbäume je Hektar stehen, gelten sie als Sonderkulturen.
Wird das Gras der Streuobstwiese lediglich gemulcht, liegt keine Grünlandnutzung vor. Beim Mulchen wird das Gras nicht abgefahren und als Futter genutzt. In diesem Fall ist das Grundstück als "Garten" einzustufen.
Im Gegensatz zu Sonderkulturen müssen Streuobstwiesen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Bäume je Hektar stehen in Baden-Württemberg nicht eingezäunt werden. Bei dieser häufig vorkommenden Nutzungsform der Obstbaumwiesen wird zumeist der überwiegende Teil des Obstes nur aufgesammelt oder zusammengerecht.
Wenn zum Schadenszeitpunkt Fallobst nicht fachgerecht abgeerntet ist, besteht keine Verpflichtung zum Wildschadensersatz für
Wühlschäden. Denn Fallobst zieht das Schwarzwild wie ein Magnet an und schafft damit eine gesteigerte Gefahrenlage, für die
das JWMG dem Bewirtschafter, nicht jedoch der zum Wildschadensersatz verpflichteten Person die Verantwortung zuweist.