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Hinweise zu Unwetterschäden

Aktuelle Hinweise zu Unwetterschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

Hohe Niederschlagsmengen führen in diesem Jahr auf Acker- und Grünlandflächen regional zu Schäden durch Überschwemmungen. Insbesondere heftige Unwetterereignisse Ende Mai / Anfang Juni haben für viel Wasser auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geführt. Hier haben wir für Sie einige Informationen zum Thema zusammengestellt:

Sofern für landwirtschaftliche Flächen, die von Unwettern geschädigt wurden, ein Antrag auf Zahlungen über den Gemeinsamen Antrag gestellt wurde, können Änderungen der Flächennutzung oder Nichterfüllen von Fördervoraussetzungen bzw. Auflagen Auswirkungen auf die verschiedenen Förderverfahren haben. Bei den Beeinträchtigungen bzw. Schäden bzw. Hilfsmaßnahmen sind unterschiedliche Konstellationen zu beachten. Nachfolgend sollen einige direkte Maßnahmen mit Bezug zur Flächenförderung über den Gemeinsamen Antrag dargestellt werden:

In Verbindung mit dem Gemeinsamen Antrag sind die folgenden Punkte zu beachten:

  1. Grundsätzlich sind alle Nutzungsänderungen der Antragsflächen als Änderungsmitteilungen der unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) zu melden. Dies gilt auch für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
  2. Fälle höherer Gewalt müssen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person hierzu in der Lage ist, der zuständigen ULB elektronisch über FIONA mit anerkennungsfähigen Nachweisen mitgeteilt werden. Sofern die elektronische Einreichung der Nachweise über FIONA nicht möglich ist, kann die Einreichung ausnahmsweise schriftlich bei der ULB erfolgen. Diese Meldung ist wichtig, um Kürzungen oder Sanktionen in Folge der Nichteinhaltung von eingegangenen Verpflichtungen zu vermeiden. Sofern in diesem Zusammenhang eine Änderung des Antrags erfolgt (z. B. Änderung der angebauten Kultur), muss diese ebenfalls über FIONA elektronisch eingereicht werden.
    Beispiele für Fälle höherer Gewalt:
    • Flächen, die z.B. durch Erdrutsche oder Überschüttung mit Geröll nicht mehr bewirtschaftet werden können
    • Verpflichtungsumfänge in FAKT oder Anforderungen bei der Konditionalität (in Folge von Zerstörungen der angebauten Kultur oder der daraus erfolgten Neuansaat) können nicht mehr eingehalten werden.
  3. Nicht jede Beeinträchtigung der Flächennutzung oder eine Nutzungsänderung muss Konsequenzen auf die Förder- und Ausgleichsleistungen haben.
    • So ist zum Beispiel die Förderfähigkeit einer Fläche nicht beeinträchtigt, wenn die Ernte der angebauten Ackerkultur nicht mehr erfolgt.
    • Bei Dauergrünland ist die Nutzung eines Schnittes durch Mulchen/Abfuhr des Mähguts ohne Verlust der Förderfähigkeit möglich, wenn im Jahresverlauf weitere Nutzungen erfolgen.
    • Kann bei Dauergrünland keine weitere Nutzung erfolgen, so ist die Fläche in „Dauergrünland aus der Erzeugung genommen“ umzucodieren. Jedoch muss auch in diesen Fällen eine Meldung an die ULB erfolgen.
    • Wird die ursprünglich angebaute Kultur durch eine andere Kultur ersetzt, so ist diese entsprechend im FLV des Gemeinsamen Antrags abzuändern (elektronisch über FIONA). 

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